Wettbewerbsrecht

Zweck des Wettbewerbsrechts

Das Wettbewerbsrecht dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterengeschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Rechtsfolgen

Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 
Dieser Anspruch steht gem. § 8 III UWG jedoch nicht jeder natürlichen oder juristischen Person zu. Anspruchsberechtigt sind insbesondere Mitbewerber, Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern, nicht aber einzelne Verbraucher.

Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Kurze Verjährung

Lauterkeitsrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche verjähren  in 6 Monaten.

Unsere Leistungen

  • Gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen
  • Beratung im Vorfeld von Werbemaßnahmen und anderen geschäftlichen Handlungen